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Wenn jemand eine unerlaubte Handlung begeht, so ist in erster Linie er selbst verantwortlich. Das heißt, der Schädiger selbst hat dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten, z. B. gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Wenn nun aber der Schädiger die schädigende Handlung für einen anderen begangen hat, so stellt sich die Frage nach dessen Verantwortlichkeit.
Hierzu finden sich z. B. maßgebende Regelungen in §§ 831,832 BGB. Der Tatbestand des § 831 BGB ist so konstruiert, dass er einmal voraussetzt die widerrechtliche (nicht notwendig auch schuldhafte) Zufügung eines Schadens durch einen anderen, und zweitens die Bestellung dieses anderen zum Verrichtungsgehilfen des Schadensersatzpflichtigen. Der Verrichtungsgehilfe muss also den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB erfüllt haben. Diese Tatbestandserfüllung muss auch rechtswidrig sein. Dagegen ist ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen für einen Anspruch gegen den Geschäftsherrn nicht erforderlich.
Der Schädiger muss Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB sein. Er muss also von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig sein. Diese Weisungsabhängigkeit beruht oft auf einem Arbeitsvertrag. § 831 BGB betrifft daher in erster Linie unerlaubte Handlungen, die von Arbeitnehmern begangen werden. In § 831 BGB wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für solche unerlaubten Handlungen seines Arbeitnehmers verantwortlich ist und damit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nicht Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist demgemäß z. B. der selbstständige Handwerker, der einen Auftrag ausführt, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber.
Der Geschäftsherr ist nur für solche unerlaubten Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen ersatzpflichtig, die diese in Ausführung der Verrichtung - und nicht nur bei Gelegenheit - begehen. Es muss also ein Zusammenhang bestehen zwischen der Verrichtung, zu der der Gehilfe bestellt ist, und der Handlung, die zum Schaden des Dritten geführt hat.
Allerdings ist der Geschäftsherr nicht in jedem Falle für die unerlaubten Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Vielmehr bietet § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Geschäftsherrn die sogenannte Exkulpationsmöglichkeit. Das heißt, der Geschäftsherr kann seine Ersatzpflicht vermeiden, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei seiner Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Tatbestand des § 831 BGB verzichtet also nicht auf jedwedes Verschuldenserfordernis für einen Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Geschäftsherrn.
Sachlich enthält § 831 Abs. 1 BGB eine Vermutung, dass der Geschäftsherr schuldhaft gehandelt hat bei der Auswahl und der Überwachung seines Gehilfen. Diese Vermutung kann der Geschäftsherr aber durchaus widerlegen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch entfällt.
Neben dem Geschäftsherrn sind gemäß § 831 Abs. 2 BGB solche Personen für unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen verantwortlich, die durch einen Vertrag mit dem Geschäftsherrn die Anstellung und Überwachung der Verrichtungsgehilfen übernommen haben. § 831 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung für Verrichtungsgehilfen also auch auf vom Geschäftsherrn eingesetzte Aufsichtspersonen.
Ähnlich wie § 831 BGB ordnet § 832 BGB eine Haftung desjenigen an, dem neben dem Täter eine rechtliche Verantwortung für die unerlaubte Handlung zugewiesen wird, weil ihm die Aufsicht über den unmittelbar Handelnden obliegt. Diese Haftung des Aufsichtspflichtigen trifft gem. § 832 BGB denjenigen,
der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf. Der Aufsichtspflichtige ist dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
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